Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, spezialisiert im Internationalen Familien- und Kindschaftsrecht seit 1990 tätig, Veröffentlichungen vornehmlich im Bereich des Internationalen Kindesentziehungsrechts
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Kindschaftsrecht mit Auslandsberührung
Angesichts einer steigenden Zahl binationaler Partnerschaften und Ehen mit Kindern gewinnen neben Problemen hinsichtlich des Abstammungsrechts, des Staatsanghörigkeitsrechts und des Unterhaltsrechts zunehmend das internationale Adoptionsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht mit internationalem Bezug und das Kindesentziehungsrecht an Bedeutung.
Im Bereich des internationalen Adoptionsrecht sollen durch das Haager Adoptionsübereinkommen (für Deutschland am 1.3.2003 in Kraft getreten) die Belange des Kindeswohls sichergestellt, gewahrt und gefördert und Kinder vor Entführung, Verkauf und Handel geschützt werden. Dies, ohne in das materielle Recht der Mitgliedsstaaten einzugreifen. Die in dem Übereinkommen formulierten Standards müssen bei der Anwendung nationalen Adoptionsrechts (vgl. § 1741 Abs. 1 BGB) berücksichtigt werden. Das Verfah-rensrecht bei der Adoption ausländischer Kinder wurde durch das Adoptionsvermittlungsgesetz, u.a. mit einem Vermittlungsmonopol von Adoptionsvermittlungsstellen, die eine besondere Zulassung benötigen, neu geregelt.
Beim Streit über die Zuordnung der elterlichen Sorge sowie Fragen des Umganges mit einem Kind insbe-sondere bei Auseinandersetzungen zwischen Eltern auch über nationale Grenzen hinweg ist das Kin-deswohl Leitgedanke jedes Eingreifens des Familiengerichts, aber auch der Arbeit sämtlicher am kind-schaftsrechtlichen Verfahren Beteiligter. Gleichzeitig soll durch die große Kindschaftsreform aus dem Jahre 1998 der Schutz des Kindes in Emanzipation von den elterlichen Interessen familiengerichtliche Wirklichkeit geworden sein. Dies gilt es zu überprüfen, insbesondere dann, wenn sich der Konflikt zwi-schen Eltern mit unterschiedlichem kulturellem, religiösem Hintergrund handelt.
Durch internationale völkerrechtliche Verträge (Minderjährigenschutzabkommen, Kinderschutzüberein-kommen) und die neuen EU-Verordnungen werden darüber hinaus Zuständigkeiten für die Maßnahmen zum Schutz des Kindes und damit auch Eingriffe in die elterliche Sorge begründet und die Anerken-nungspflicht solcher im Ausland getroffener Entscheidungen festgelegt.
Das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes ins Ausland gegen den Willen des ande-ren Elternteils wird sanktioniert durch das Haager Kindesentziehungsübereinkommen und auf europäi-scher Ebene durch die am März dieses Jahres in Kraft getretenen Brüssel IIa-VO. Eine schnelle Rückfüh-rung des Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes, dem Staat in dem es vor der Entziehung gelebt hat, wird als dem Kindeswohl entsprechend erachtet.
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