Arbeitskreis 8: Verfahrenspflegschaft - Wie der Anwalt des Kindes bei Umgangskonflikten die Interessen des Kindes sichern kann.
Der Verfahrenspfleger - Anwalt des Kindes - ist in familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 FGG damit beauftragt, die Interessen des Kindes zu vertreten. In Fällen von Umgangsverweigerung kommt ihm die zentrale Aufgabe zu, mit dem Kind Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und dabei sowohl mit dem umgangssuchenden als auch dem umgangsbehindernden Elternteil Absprachen zu finden. Die Motive und Nöte des Kindes sind so heraus zu arbeiten, dass die anderen Verfahrensbeteiligten sie nachvollziehen können und auf dieser Grundlage Ansätze zur Bewältigung des Konfliktes zu erarbeiten.
Der Beitrag legt insbesondere Wert auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den anderen Verfahrensbeteiligten (Familienrichter, Jugendamt, Sachverständiger, Umgangsbegleiter), ohne die andernfalls eine langjährige gerichtliche Auseinandersetzung mit einer weiteren Destabilisierung des Familiensystems zu erwarten ist.