zurück zur Homepage
Wir über uns
Adressen der Kinderschutz-Zentren
Kinderschutzforum
Fortbildungen, Tagungen, Kurse
Diskussionsforen
Projekte
News
Kampagne
Tips für Eltern
Tips für Kids
Informationen/Veröffentlichungen
Wir tun was




-Pressemitteilung-Übersicht- -Newsletter abonnieren-


Pressemitteilung
|Download|

DEUTSCHES INSTITUT
FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V.
FORUM FÜR FACHFRAGEN
Postfach 10 20 20
D-69010 Heidelberg
Fon 0 62 21/98 18-0
Fax 0 62 21/98 18-28
institut@dijuf.de
www.dijuf.de

HINWEISE

des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)
vom 12. Februar 2003
zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD
und Bündnis 90/Die Grünen.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung
anderer Vorschriften (BT-Drucks. 15/350)

Aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe begrüßt das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht ganz besonders, dass sich der Gesetzgeber der weiteren Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt annimmt. Betrifft der Gesetzentwurf die Schließung von Strafbarkeitslücken im Bereich der Verletzung sexueller Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen, die Erweiterung des Strafrahmens sowie die strafprozessuale Erweiterung der Möglichkeiten, eine DNA-Analyse anzusetzen, dürfte dem gemeinsamen Ziel eines verbesserten Opferschutzes damit auch Rechnung getragen werden.
Soweit der Gesetzentwurf jedoch eine Änderung der Vorschrift über die Nichtanzeige geplanter Straftaten in § 138 StGB vorsieht, steht zu befürchten, dass dies den mit der Gesetzesänderung verfolgten Zielen nicht nur nicht dienlich ist, sondern diesen sogar zuwiderläuft. Die Intention, Kinder und Jugendliche vor Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu schützen, droht konterkariert zu werden. Wir haben die Befürchtung, dass sich die Gefahr für die betroffenen Kinder und Jugendlichen durch eine solche Anzeigepflicht erhöhen würde.

I. Hilfe durch Schutz bei sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und damit ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 SGB VIII) zur Geltung zu verhelfen, gehört zu den obersten Leitlinien, denen die Kinder und Jugendhilfe verpflichtet ist. Ist das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet, hat sie einen dezidierten Hilfeauftrag, der auch durch Gewährung von Schutz zu erfüllen ist. Insbesondere den Jugendämtern sind dabei in Konkretisierung des so genannten staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) Aufgaben übertragen. Bei Hinweisen auf eine (potenzielle) Kindeswohlgefährdung wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen wird das Hilfesystem aktiviert.
Erhält das Jugendamt (oder ein Träger der freien Jugendhilfe) Informationen oder Hinweise, die auf sexuelle Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche schließen lassen oder zumindest entsprechende Vermutungen nahe legen, wird nicht in jedem Fall eine Kindeswohlgefährdung durch Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung von Beginn an als gesichert angesehen werden können. Es gilt daher als erstes abzuschätzen, welche Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen tatsächlich besteht. Je nach Einschätzung der Gefährdungs- bzw. der Familiensituation konfrontiert das Jugendamt die Eltern mit den Hinweisen, hinterfragt, wie die Eltern sich dazu verhalten, ob sie bereit und in der Lage sind, an der Abwendung der Gefährdung für das Kind mitzuwirken. Insbesondere bei der Erkenntnisgewinnung über das Vorliegen eines (potenziellen) sexuellen Missbrauchs kann es, um die Hilfe für das Kind oder den Jugendlichen nicht von vornherein zu blockieren, jedoch auch angezeigt sein, dass zuerst versucht wird, die nötigen Informationen nicht bei den Betroffenen unmittelbar, sondern zuerst bei Dritten zu erlangen (vgl. § 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 SGB VIII).
In dieser Phase der Erkenntnisgewinnung muss das Jugendamt (oder der Träger der freien Jugendhilfe) ebenso entschlossen wie sensibel vorgehen. Es gilt zu vermeiden, dass der Zugang zu dem Kind oder Jugendlichen sowie seiner Familie nicht von Beginn an versperrt wird und damit die Hilfe sowie der Schutz für das Kind bzw. den Jugendlichen wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Gehen Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe auf die Familie selbst zu und versuchen mit ihr ins Gespräch zu kommen, müssen sie reflektieren, dass ihr Auftreten heftigen Widerstand bis hin zur Blockade auslösen kann. Die betroffenen Kinder oder Jugendlichen können in der Folge massivstem Druck innerhalb der Familie ausgesetzt sein. Diese Effekte sind anschaulich dargestellt in einer Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Kinderschutz-Zentrum Berlin, Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen, 8. Aufl. 2000, S. 90):

"Was das Auftauchen von Kinderschützern für eine Familie bedeutet, kann man sich klarmachen, wenn man sich vorstellt: Eines Tages steht ein Fremder vor Ihrer Wohnungstür und erklärt Ihnen, er hätte gehört, dass Sie in Ihrer Beziehung schwere Probleme haben und dass er Ihnen helfen will. Dass hier schnell Unsicherheit und Angst, Panik und Abwehr eine Rolle spielen, liegt auf der Hand. Sie werden umso stärker sein, je mehr soziale Fachkräfte mit einer unreflektierten Tendenz des ‚Zupackens' und des ‚Eindringens' ans Werk gehen."

Ein effektiver Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Misshandlung bedenkt also die Notwendigkeiten eines Opferschutzes, verzichtet aber auf die Suche nach einem "Täter". Es gilt nicht, Straftaten zu ermitteln, sondern Konflikte zu thematisieren, nach Wegen aus der Krise und zur Beendigung von Belastungen bzw. zu Verbesserungen der Situation von Kindern und Jugendlichen zu suchen (Kinderschutz-Zentrum Berlin a. a. O. S. 91).
Bei sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sind die Hilfen schnellstmöglich zu verwirklichen. Insbesondere ist das Kind oder der/die Jugendliche den Einwirkungsmöglichkeiten des Misshandlers zu entziehen bzw. sind die Einwirkungen anderweitig zu beenden. Je nach Ausgangslage und Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen wird das Jugendamt also mit der Familie ein Hilfekonzept erarbeiten, eine Inobhutnahme initiieren, das Familiengericht anrufen oder ggf. auch Strafanzeige erstatten.
Der Hilfeprozess ist jedoch nicht zu verwechseln mit einer "sofortigen" Intervention. Zur Vermeidung von zusätzlichen, weiteren Traumatisierungen des Kindes oder Jugendlichen gilt es, die Maßnahmen entsprechend vorzubereiten, um zusätzliche negative Auswirkungen für die Entwicklung der Kinder oder Jugendlichen zu vermeiden. Ein (unmittelbar eingeleitetes) Strafverfahren kann dem Wohl und besonderen Hilfebedürfnis von misshandelten Kindern und Jugendlichen daher zuwiderlaufen. Das Jugendamt ist deshalb zwar berechtigt und ggf. auch verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, aber nur wenn es dem Hilfezweck dienlich ist.

II. Strafrechtliche Wirkungen eines neuen § 138 Abs. 1 Nr. 5 E-EStGB.

Vor dem Hintergrund der ins Auge gefassten Ausnahmevorschrift in § 139 Abs. 3 S. 2 E-StGB wären von einer Anzeigepflicht insbesondere betroffen Nachbarn, Bekannte oder andere Personen aus dem nahen oder entfernteren Umfeld eines Kindes oder Jugendlichen. Ihrer Anzeigenpflicht können diese Personen gem. § 138 Abs. 1 Nr. 5 E-StGB durch die Anzeige gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) oder dem Jugendamt nachkommen (BT-Drucks. 15/530, S. 32).
Da nach § 138 Abs. 1 StGB nur geplante, nicht aber schon begangene Straftaten anzeigepflichtig sind, stellt sich hier die Frage nach dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Eine Anzeigepflicht besteht somit dann, wenn der zukünftige Täter einem anderen mitteilt oder dieser davon Kenntnis erlangt, dass der Täter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen plant.
Ist hingegen bekannt, dass eine Person in der Vergangenheit Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen begangen hat, so ergibt sich hieraus zuerst einmal nicht, dass auch weitere solche Straftaten "geplant" sind. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen einer Wiederholungsgefahr und positiver Kenntnis von einer ernstlichen Planung weiterer Straftaten aus dem Katalog des § 138 Abs. 1 StGB. Ob in den Fällen, in denen lediglich Kenntnisse über bereits erfolgte sexuelle Gewalt vorliegen, überhaupt von einer grundsätzlichen Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 E-StGB ausgegangen werden kann, darf somit bezweifelt werden. Gerade in den hier interessierenden Fällen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist es aber besonders wichtig, dass die Beteiligten um ihre Pflichtenstellungen präzise wissen. Der jetzige Gesetzentwurf ist insoweit geeignet, mehr Verunsicherung zu schaffen als Klarheit.
Der sachliche Anwendungsbereich dürfte sich somit auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränken, in denen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhaben weiterer sexueller Übergriffe vorliegen. Von der Anzeigepflicht ohnehin nicht erfasst sind die Konstellationen, in denen lediglich Hinweise vorliegen, die eine Vermutung oder eine weitere Prüfung sexueller Gewalt nahe legen, da hier die Betroffenen regelmäßig noch nicht i. S. d. § 138 Abs. 1 StGB von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Katalogtat "glaubhaft erfahren" haben.



III. Schutz von Kindern und Jugendlichen durch eine Anzeige nach § 138 E-StGB?

Ungeachtet des eingeschränkten sachlichen Anwendungsbereichs ist zu erwarten, dass sich die Wirkungen einer Neuregelung nicht auf diese Fälle beschränken werden. Bereits die Reaktionen der Medien auf die Vorstellung des Gesetzesvorhabens haben gezeigt, dass als Botschaft die Anzeigepflicht bei "Bekanntwerden" von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen ankommt. Realistischerweise ist daher mit einer deutlichen Zunahme von "Anzeigen" wegen vermeintlicher oder tatsächlich bekannt gewordener sexueller Kindesmisshandlungen zu rechnen.
Werden diese Anzeigen bei der Polizei erstattet, so ist damit deren Ermittlungsauftrag im Rahmen des § 163 StPO aktiviert. Sind Eltern oder andere Personen aus dem familiären oder unmittelbaren sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen mit dem Vorwurf einer Strafbarkeit wegen sexueller Kindesmisshandlung konfrontiert, so werden sie alles unternehmen, um sich dieser Anschuldigungen zu erwehren. Sie machen "dicht". Ein Zugang zur Familie wird in besonderem Maße erschwert sein.
Alle Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe, die mit Fällen von sexueller Gewalt befasst sind, kennen dieses Fänomen und haben Hilfefälle vor Augen, die genau deshalb gescheitert sind, weil zu früh Interventionen stattgefunden haben und die Suche nach einem "Täter" eingesetzt hat. Solange Kinder und Jugendliche noch in ihrer Familie untergebracht sind, verschärft eine Näherung mit einem Strafverfolgungsauftrag daher deren (potenzielle) Gefährdung in der Regel noch einmal deutlich. Auch die betroffenen Kinder und Jugendlichen kooperieren aufgrund innerfamiliären Drucks ab diesem Zeitpunkt häufig weder mit den Ermittlungsbehörden noch mit den Hilfeinstanzen.
Können die Straftaten letztlich nicht aufgeklärt werden, so ist auch der Kinder- und Jugendhilfe meist der Zugang zu einer Hilfegewährung (dauerhaft) versperrt, oft mit höchst dramatischen Folgen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen. Wenn die Änderung des Strafrechts das Ziel verfolgt, den Opferschutz zu verbessern, wird er genau an diesem Punkt in sein Gegenteil verkehrt.
Zudem ist zu bedenken, dass Kinder oder Jugendliche, die durch strafrechtliche Ermittlungen in eine Zeugenrolle kommen, in Loyalitätskonflikte gebracht werden, die für ihre Entwicklung traumatisierend und in hohem Maße schädlich sein können. Zu den misshandelnden Elternteilen stehen die betroffenen Kinder und Jugendlichen in einer Vielzahl der Fälle in einer besonders schwierigen Abhängigkeitsbeziehung. Dieser Ambivalenz der Gefühle muss mit aller gebotenen Sorgfalt und fachlichen Kompetenz begegnet werden.
Einen solchen Rahmen, der die Kindesinteressen ausreichend berücksichtigt, bieten Strafverfahren und Ermittlungsverfahren im Rahmen der Strafverfolgung nicht. Vor diesem Hintergrund ist daher auch uneingeschränkt zu begrüßen, dass das Ruhen der Verjährung nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in dem Gesetzentwurf auch auf Straftaten nach § 174 StGB ausgedehnt werden soll. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass nach einer Stabilisierung der Situation der Kinder oder Jugendlichen, die durch eine Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung besonders belastet ist, der Weg einer strafrechtlichen Verfolgung des Misshandlers eröffnet bleibt.



IV. Vertrauensbeziehung als Grundlage einer späteren Hilfe

Problematisch erscheint die Anzeigepflicht auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise bestehenden Vertrauensbeziehung zwischen dem Opfer sexueller Gewalt und demjenigen, dem das Kind oder der Jugendliche sich anvertraut hat. In der Regel öffnet sich ein Kind oder Jugendlicher, dem sexuelle Gewalt widerfahren ist, nur nach und nach einer Vertrauensperson und dies auch meist nur nach Verpflichtung seines Gegenüber auf Verschwiegenheit. Ist oder glaubt sich derjenige, dem sich das Kind oder der Jugendliche anvertraut hat, seinerseits zur Vermeidung eigener Strafbarkeit verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, so müsste er hierzu das in ihn gesetzte Vertrauen verletzen.
Wird hierbei der "Vertrauenskontrakt" zwischen Kind bzw. Jugendlicher/n und der Vertrauensperson nicht beachtet, so kann dies dazu führen, dass sich das Kind oder der Jugendliche weiterer Hilfe dauerhaft verschließt. Deshalb ist beim Umgang mit solchen vertraulichen Informationen ein verantwortungsvoller Umgang gefordert. Psychologische oder sozialpädagogische Fachkräfte aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können den Personen, für die nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 E-StGB i. V. m. § 139 Abs. 3 S. 2 E-StGB eine Anzeigepflicht bestehen soll, hierbei wichtige Hilfestellungen geben, wie mit den Informationen umgegangen werden kann. Wenn gewünscht, kann dabei auch die Vertraulichkeit gewahrt werden. Aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe ist daher zu begrüßen, wenn die Hilfeinstanzen möglichst frühzeitig eingeschaltet werden.
Die Polizei scheint insoweit jedoch nicht der richtige Ansprechpartner. Auch bei Kenntnis des hohen fachlichen Standards in vielen der regionalen Sonderabteilungen der Polizei bleibt es doch dabei, dass die Polizei keinen spezifischen Auftrag hat, sich um die Organisation der bestmöglichen Hilfen zum Schutz des Kindeswohls zu kümmern. Hilfeauftrag und Strafverfolgungsauftrag sind, wie aufgezeigt, häufig nicht deckungsgleich, sondern können in bestimmten Konstellationen bzw. Phasen des Hilfeprozesses sogar im Widerspruch zueinander stehen.
Der Umstand, dass das Jugendamt nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 E-StGB auch eine Behörde ist, an die sich der Personenkreis wenden kann, um seine Strafbarkeit zu vermeiden, mag das Problem zwar abmildern. Trotzdem werden viele Anzeigen wegen § 138 Abs. 1 Nr. 5 E-StGB nicht dort eingehen. Zudem dürfte eine "Anzeigepflicht" Fehlvorstellungen über den gesetzlichen Hilfeauftrag des Jugendamts nach dem SGB VIII wecken bzw. bestätigen. Sein Handeln entfaltet es nicht im Hinblick auf bekannt gewordene Straftaten, sondern auf einen Hilfebedarf, der sich auch aus dem (potenziellen) Vorliegen von Straftaten ergeben kann.

V. Ausnahme von der Anzeigepflicht in § 139 Abs. 3 S. 2 E-StGB

Als notwendige und logische Konsequenz der Normierung einer Anzeigepflicht durch § 138 Abs. 1 Nr. 5 E-StGB wird auch der Personenkreis in § 139 Abs. 3 S. 2 E-StGB erweitert. Die Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs der Anzeigepflicht mag die oben beschriebenen Probleme zwar mildern, behebt sie indes keineswegs. Zudem hat die Vorschrift bislang nur professionelle und entsprechend ausgebildete Fachkräfte im Blick. In den Beratungsstellen bei den Trägern der freien Jugendhilfe, den Frauennotrufen oder anderen beratenden Stellen arbeiten jedoch nicht selten auch Ehrenamtliche. Es wäre daher erforderlich, dass auch dieser Personenkreis von der Ausnahme in § 139 Abs. 3 S. 2 E-StGB erfasst wird.
Da für eine gelingende Hilfe die Vertrauensbeziehung zwischen dem Hilfeempfänger und den beratenden Personen in den betreffenden Institutionen konstitutive Voraussetzung ist, sollte in diesem Kontext ebenfalls über eine entsprechende Ergänzung des Kreises der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen in § 53 StPO nachgedacht werden. Es müssen die bestmöglichen Bedingungen geschaffen werden, unter denen sich Kinder bzw. Jugendliche oder andere Personen aus deren familiären bzw. sozialen Umfeld sich mit ihren Erfahrungen von oder ihrem Wissen über sexuelle Gewalt einer Fachkraft in einer Institution der Kinder- und Jugendhilfe öffnen können. Nur so kann sichergestellt werden, dass die misshandelten Kinder oder Jugendlichen bereit und in der Lage sind, von dieser Person auch zukünftig Angebote zur so dringend erforderlichen Hilfe anzunehmen.

VI. Schlussbemerkung
Trotz der vorgebrachten Kritik an der geplanten Ergänzung des § 138 StGB möchten wir noch einmal betonen, dass die Initiative der Bundesregierung sowie der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur weiteren Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen als Opfer sexueller Gewalt in unserem Haus sehr begrüßt wird und wir insoweit auch in Zukunft unsere Unterstützung gerne anbieten. Trotzdem scheint eine - auch für die Praxis unserer Hinweise an den Gesetzgeber ungewöhnlich deutliche - Kritik angezeigt:

Die geplante Erweiterung der Anzeigepflicht in § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB läuft aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe Gefahr, genau gegenteilige Effekte von dem zu erreichen, was sie beabsichtigt. Nach unserer Einschätzung dient es dem Schutz von Kindern und Jugendlichen mehr, wenn in dem weiteren Gesetzgebungsverfahren von der geplanten Änderung des § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB Abstand genommen wird.
Dass es überhaupt zu einem solchen Widerspruch zwischen gesetzgeberischer Intention und Ergebnis kommen konnte, mag auch daran liegen, dass im Gesetzgebungsverfahren unseres Wissens die Kinder- und Jugendhilfe mit ihren Erkenntnissen und ihrem Sachverstand nicht gehört wurde. Umso bedauerlicher erscheint es, dass auch die Anhörung vor dem Rechtsausschuss ohne entsprechende Beteiligung stattfinden soll. Wir hoffen daher, dass die Einwände nicht zu spät kommen und in die abschließenden Überlegungen zu dem Gesetzentwurf noch Eingang finden.