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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen
"Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e.V."

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins


Der Verein will durch seine Arbeit:

  • den Ausbau und Aufbau von Kinderschutz-Zentren als fachliche Modelleinrichtungen neuer Kinderschutz-Arbeit und Familienhilfe fördern
  • die problemspezifische Ausbildung, sowie Fort- und Weiterbildung von Personen in psycho- sozialen und medizinischen Berufen fördern, neue Kinderschutzkonzepte entwickeln und Forschungsvorhaben durchführen und unterstützen.
  • die öffentliche Meinung im Sinne eines bevölkerungsnahen Kinderschutzes beeinflussen und Anregungen zu gesetzgeberischen und behördlichen Aktivitäten im sozial- und familienpolitischen Bereich geben
  • die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen fördern, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.


§ 3
Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse sind ausschließlich für diesatzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, führt der Vorstand die Liquidierung des Vermögens durch und legt die Schlußabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen den gemeinnützigen Trägern der Einrichtungen nach § 4 (1) zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
  3. Falls bei Vereinsauflösung keiner dieser Träger mehr besteht, fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Schutzes von Kindern und Jugendlichen.
  4. Der Beschluß über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.


§ 4
Mitgliedschaft


  1. Der Verein besteht aus freigemeinnützigen Trägern von Kinderschutz-Zentren und weiteren Mitgliedern.
  2. Mitglied als Träger eines Kinderschutz-Zentrums kann werden, dessen Einrichtung den fachlichen und organisatorischen Kriterien für ein Kinderschutz-Zentrum entspricht. Diese Kriterien werden vom Verein festgelegt.
  3. Mitglieder werden können Kinderschutzfacheinrichtungen, die nicht Kinderschutz-Zentren sind. (Assoziierte Mitgliedschaft)
  4. Natürliche Personen können Mitglied werden. Sie haben eine Stimme.
  5. Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern nach § 4 (2, 3 und 4) zusammen. Die juristischen Personen nach § 4 (2) haben pro Kinderschutz-Zentrum jeweils 3 Stimmen. Juristische Personen nach § 4 (3) haben 2 Stimmen. Das Stimmrecht wird von Delegierten wahrgenommen, die Mitarbeiter der Mitgliedseinrichtungen nach § 4 (2) und § 4 (3) sein müssen. Die Stimmen der Mitglieder sind nicht auf andere Mitglieder des Vereins übertragbar.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch Auflösung des Mitgliedvereines oder durch Tod der natürlichen Personen -durch Ausschluß.
  8. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder aus wichtigen Gründen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen ausschließen.
  9. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 5
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung (§ 6)
  • der Vorstand (§ 7)
  • der Geschäftsführer (§ 8)
  • der Fachausschuss (§ 9)


§ 6
Die Mitgliederversammlung


  1. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
    • die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen
    • über den Haushalt zur beschließen, die Jahresrechnung entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen
    • Kassenprüfer zu wählen und ihren Bericht entgegenzunehmen
    • über Satzungsänderungen zu beschließen
    • die Mitglieder des Vorstands zu wählen
    • über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern zu entscheiden
    • die Bestellung eines Geschäftsführers vorzunehmen.
  2. Alle Fachmitarbeiter der oben genannten Einrichtungen können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben Rederecht.
  3. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied (Delegierter) verlangt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen, die von Gericht oder Behörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies mindesten 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens 3 Wochen.
  5. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierauf ist in der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen. Zur Annahme des Auflösungsantrages ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Antrag kann ein anderer Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten. Die Niederschrift wird vom Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.


§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Verbandsarbeit gemäß des Vereinszwecks und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er kann Aufgaben unter sich verteilen und Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  2. Der Vorstand kann den Fachausschuss beauftragen
  3. Die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt drei. Er setzt sich zusammen aus einem Sprecher, einem Schriftführer und einem Finanzvorstand. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
  4. Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied führt sein Amt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Das passive Wahlrecht haben alle hauptamtlichen Mitarbeiter in den Einrichtungen nach § 4(2) und § 4 (3)
  5. Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kooptieren. In diesem Fall ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.


§ 8
Der Fachausschuss

  1. Der Fachausschuss stellt die fachliche Verbindung zwischen den Mitgliedern nach § 4(1) und Vorstand und Geschäftsführung dar.
  2. Jeder Träger nach § 4(1) benennt mindestend eine Person/einen Vertreter in den Fachausschuss. Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der die Arbeit des Ausschusses mit dem Vorstand und der Geschäftsstelle koordiniert.
  3. Der Fachausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstands der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren fachlich. Er soll Konzepte, Modelle und Positionspapiere entwickeln.
  4. Der Fachausschuss kann Unterausschüsse mit weiteren Personen bilden.
  5. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können den Fachausschuss beauftragen, Themenschwerpunkte, Publikiationen und Konzepte zu entwickeln.
  6. Der Fachausschuss kann den Vorstand auffordern, fachliche und politische Arbeitsschwerpunkte aufzugreifen.
  7. Der Fachausschuß trifft sich regelmäßig und ist den Gremien des Vereins rechenschaftspflichtig.


§ 9
Geschäftsführer

    Die Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer. Dem Geschäftsführer obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte. Im Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den durch den Vorstand gegebenen Richtlinien. Er ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.


§ 10
Vermögen des Vereins

  1. Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins "Bundesarbeitsgemein der Kinderschutz-Zentren e.V." ist Aufgabe des Vorstandes. Er ist an Weisungen und Auflagen der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsprüfung zu beachten.
  2. Nach Ablauf jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht anzufertigen.


§ 11
Autonomie der Mitglieder

    Die Trägervereine der Kinderschutz-Zentren bleiben in ihrer Finanzierung, Organisation, Personalhoheit und Praxis autonom. An sie gegebene Personal- und Geldmittel werden von diesen selbständig verwaltet, ihnen obliegt die Dienst- und Fachaufsicht.


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